Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB XII
§ 40 SGB XII, Verordnungsermächtigung
§ 40 neugefasst durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl. I S. 453).
1 Das BMAS hat im Einvernehmen mit dem BMF durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeblichen Prozentsätze zu bestimmen und
- 2. die Anlagen zu den §§ 28 und 34 um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum 1. 1. eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 und 2 ergebenden Teilbeträge zu ergänzen.
Nummer 1 geändert durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146).
Satz 1 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530). Satz 2 geändert und Satz 3 eingefügt durch G vom 6. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146), bisheriger Satz 3 wurde Satz 4. Satz 4 neugefasst durch G vom 22. 12. 2016 (BGBl. I S. 3159).
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