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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 46b SGB XII
§ 46b SGB XII, Zuständigkeit
§ 46b eingefügt durch G vom 20. 12. 2012 (BGBl. I S. 2783).
(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt, sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt.
Absatz 1 geändert durch G vom 1. 10. 2013 (BGBl. I S. 3733).
(2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.
Absatz 2 geändert durch G vom 1. 10. 2013 (BGBl. I S. 3733).
(3) 1 Das 12. Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 bis 5 nichts Abweichendes ergibt. 2 Im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7 ist § 98 Absatz 1a entsprechend anzuwenden. 3 Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. 4 Für die Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem 7. und 8. Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden. 5 Soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX und Leistungen nach diesem Kapitel gleichzeitig zu erbringen sind, ist § 98 Absatz 6 entsprechend anzuwenden.
Absatz 3 angefügt durch G vom 1. 10. 2013 (BGBl. I S. 3733). Satz 1 geändert durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl. I S. 1948). Satz 2 eingefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl. I S. 530), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 4 geändert und Satz 5 angefügt durch G vom 30. 11. 2019 (BGBl. I S. 1948).
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