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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 63a SVG
§ 63a SVG, Einmalige Entschädigung
(1) Setzt sich ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, erhält er eine einmalige Entschädigung in Höhe von 150 000 EUR, wenn er nach Feststellung des BMVg oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 % beeinträchtigt ist.
Absatz 1 geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458) und G vom 4. 8. 2019 (BGBl. I S. 1147).
(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Soldat einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet
- 1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff,
- 2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 27 Absatz 5.
(3) Ist ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben und hat er eine einmalige Entschädigung nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Entschädigung
- 1. die Witwe sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 100 000 EUR,
- 2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 40 000 EUR, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
- 3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt 20 000 EUR, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind.
Nummer 1 geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).
Nummer 2 geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).
Nummer 3 geändert durch G vom 5. 12. 2011 (BGBl. I S. 2458).
(4) Eine einmalige Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn ein Soldat, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 oder 2 mit den dort genannten Folgen erleidet.
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