Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 5 AMPreisV
§ 5 AMPreisV, Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen
(1) Bei der Abgabe einer Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen, die in Apotheken angefertigt wird, sind
- 1. ein Festzuschlag von 90 % auf die Apothekeneinkaufspreise ohne Umsatzsteuer für Stoffe und erforderliche Verpackung,
- 2. ein Rezepturzuschlag nach Absatz 3,
- 3. ein Festzuschlag von 8,35 EUR für Zubereitungen nach Absatz 3, die nicht Absatz 6 unterfallen
Nummer 1 geändert durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190).
Nummer 2 geändert durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl. I S. 1050).
Nummer 3 angefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl. I S. 1050).
sowie die Umsatzsteuer zu erheben.(2) 1 Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. 2 Maßgebend ist
- 1. bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung,
- 2. bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Absatz 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.
Nummer 2 geändert G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990).
(3) 1 Der Rezepturzuschlag beträgt für
1. | die Herstellung eines Arzneimittels durch Zubereitung aus einem Stoff oder mehreren Stoffen bis zur Grundmenge von 500 g, die Anfertigung eines gemischten Tees, Herstellung einer Lösung ohne Anwendung von Wärme, Mischen von Flüssigkeiten bis zur Grundmenge von 300 g | 3,50 EUR, |
2. | die Anfertigung von Pudern, ungeteilten Pulvern, Salben, Pasten, Suspensionen und Emulsionen bis zur Grundmenge von 200 g, die Anfertigung von Lösungen unter Anwendung von Wärme, Mazerationen, Aufgüssen und Abkochungen bis zur Grundmenge von 300 g | 6 EUR, |
3. | die Anfertigung von Pillen, Tabletten und Pastillen bis zur Grundmenge von 50 Stück, die Anfertigung von abgeteilten Pulvern, Zäpfchen, Vaginal-Kugeln und für das Füllen von Kapseln bis zur Grundmenge von 12 Stück, die Anfertigung von Arzneimitteln mit Durchführung einer Sterilisation, Sterilfiltration oder aseptischen Zubereitung bis zur Grundmenge von 300 g, das Zuschmelzen von Ampullen bis zur Grundmenge von 6 Stück | 8 EUR. |
Satz 1 geändert durch V vom 15. 4. 1998 (BGBl. I S. 721), G vom 10. 11. 2001 (BGBl. I S. 2992), G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190) und G vom 4. 5. 2017 (BGBl. I S. 1050). Satz 2 geändert G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990).
(4) 1 Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über Apothekeneinkaufspreise, die der Berechnung zugrunde gelegt werden sollen, so ist der Festzuschlag nach Absatz 1 Nummer 1 für die durch diese Vereinbarungen erfassten Abgaben abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diese Preise zu erheben. 2 Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden. 3 Besteht keine Vereinbarung über abrechnungsfähige Einkaufspreise für Fertigarzneimittel in Zubereitungen nach Satz 1 oder Satz 2, ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis zu berechnen, der bei Abgabe an Verbraucher aufgrund dieser Verordnung gilt. 4 Bei einer umsatzsteuerfreien Abgabe von parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur ambulanten Versorgung durch Krankenhausapotheken ist höchstens der Apothekeneinkaufspreis nach Satz 3 einschließlich der in diesem enthaltenen Umsatzsteuer zu berechnen.
Satz 1 geändert durch V vom 15. 4. 1998 (BGBl. I S. 721) und G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Sätze 2 und 3 neugefasst G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990). Satz 4 angefügt durch G vom 4. 5. 2017 (BGBl. I S. 1050).
(5) 1 Trifft die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen Vereinbarungen über die Höhe des Fest- oder Rezepturzuschlages nach Absatz 1, so sind die vereinbarten Zuschläge abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 bei der Preisberechnung zu berücksichtigen. 2 Das Gleiche gilt, wenn Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen oder deren Verbände mit Apotheken oder deren Verbänden entsprechende Vereinbarungen treffen; liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, kann auf die nach Satz 1 vereinbarten Preise abgestellt werden.
Absatz 5 angefügt durch V vom 15. 4. 1998 (BGBl. I S. 721). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 4. 5. 2017 (BGBl. I S. 1050). Satz 2 neugefasst G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990).
(6) Besteht keine Vereinbarung über Apothekenzuschläge für die Zubereitung von Stoffen nach Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, beträgt der Zuschlag für parenterale Lösungen abweichend von Absatz 1 oder Absatz 3 für
- 1. zytostatikahaltige Lösungen 90 EUR,
- 2. Lösungen mit monoklonalen Antikörpern 87 EUR,
- 3. antibiotika- und virustatikahaltige Lösungen 51 EUR,
- 4. Lösungen mit Schmerzmitteln 51 EUR,
- 5. Ernährungslösungen 83 EUR,
- 6. Calciumfolinatlösungen 51 EUR,
- 7. sonstige Lösungen 70 EUR.
Absatz 6 angefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl. I S. 1990), neugefasst durch G vom 22. 10. 2010 (BGBl. I S. 2262).
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten