Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 7 KJ-KSVPsych-RL
§ 7 KJ-KSVPsych-RL, Aufgaben und Organisation der Versorgung
(1) 1 Die Versorgung nach dieser Richtlinie erfolgt therapiezielorientiert auf Basis eines Gesamtbehandlungsplans unter Leitung einer Bezugsärztin oder eines Bezugsarztes oder einer Bezugspsychotherapeutin oder eines Bezugspsychotherapeuten gemäß § 5 in einem Zentralen Team gemäß § 4 Absatz 3. 2 Dieses gewährleistet in Zusammenarbeit und unter bedarfsweiser Einbeziehung der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nach § 4 Absatz 5 des Erweiterten Teams und bei Bedarf unter Berücksichtigung der Akteure nach § 4 Absatz 6 des Erweiterten Teams die interdisziplinäre, berufsgruppenübergreifende und koordinierte Versorgung.
(2) 1 Die folgenden Leistungen der Nummern 1 bis 5 ergänzen die im Rahmen der in der Versorgung bereits geregelten Diagnostik- und Behandlungsleistungen der ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung auch durch die Berücksichtigung von Leistungserbringern anderer Sozialgesetzbücher:
- 1. Eingangssprechstunde
- a) Ermöglichung der zeitnahen Herstellung des Erstkontakts in einer Eingangssprechstunde nach Kontaktaufnahme durch die Patientin oder den Patienten (in der Regel innerhalb von 10 Werktagen) und, sofern die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt sind, der zeitnahe Beginn der Behandlung gemäß § 9. Die Leistung wird erbracht durch eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer gemäß § 4 Absatz 1, die oder der eine Erklärung gemäß § 4 Absatz 2 abgegeben hat.
- b) Abstimmung der vorgesehenen Leistungen mit den bereits erfolgenden Behandlungsmaßnahmen und Überprüfung der Einhaltung der Regelungen gemäß § 9 Absatz 4; das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren. Sofern die Überprüfung ergibt, dass bereits eine Behandlung gemäß § 9 Absatz 4 in Anspruch genommen wird, besteht vor deren Beendigung kein Anspruch auf eine Versorgung und Vergütung im Rahmen dieser Richtlinie.
- 2. Die differenzialdiagnostische Abklärung gemäß § 9 Absatz 1 zeitnah nach der Eingangssprechstunde.
- 3. Koordination der Versorgung
- Die Koordination der Versorgung der Patientin oder des Patienten nach dieser Richtlinie sowie der Netzwerkarbeit wird gemäß § 6 durch die nichtärztliche koordinierende Person übernommen. Im Rahmen der Koordination hält die nichtärztliche koordinierende Person nach § 6 die Umsetzung des Gesamtbehandlungsplans nach und trägt die Verantwortung für einen kontinuierlichen Informationsaustausch, indem sie als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für das Kind oder den Jugendlichen sowie Sorgeberechtigte und an der Versorgung der jeweiligen Patientin oder des jeweiligen Patienten beteiligte Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer zur Verfügung steht. Die individuelle Begleitung zielt zudem darauf ab, mithilfe der nichtärztlichen koordinierenden Person die Behandlungskontinuität nachhaltig sicherzustellen.
- Zur Koordination gehören insbesondere folgende Aufgaben:
- a) die Vereinbarung von Terminen bei Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern für die Patientin oder den Patienten auf Basis des Gesamtbehandlungsplans,
- b) Erarbeitung eines individuellen Rückmeldesystems mit der Patientin oder dem Patienten,
- c) Organisation und Durchführung einer an den Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen ausgerichteten Netzwerkarbeit mit den relevanten Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld des Kindes oder Jugendlichen sowie Einbindung von für die Behandlung relevanten Einrichtungen der Sozialgesetzbücher. Die Netzwerkarbeit umfasst insbesondere die Verbesserung der Kommunikation, die Koordination der Behandlung sowie die Unterstützung bei der Abstimmung der Zielsetzungen der erbrachten Leistungen, sofern erforderlich auch über die Sozialgesetzbücher hinaus, sowie die Unterstützung der sozialen Inklusion.
- d) Organisation von interdisziplinären Fallbesprechungen.
- Die Koordination umfasst darüber hinaus auch die folgenden Aufgaben, sofern ein patientenindividueller Bedarf besteht und die Ausprägung der Symptomatik der Delegation nicht entgegensteht:
- e) mit Einverständnis der Patientin oder des Patienten das Aufsuchen der Patientin oder des Patienten in ihrem oder seinem häuslichen Umfeld,
- f) das Führen von Gesprächen im Lebensumfeld der Patientin oder des Patienten sowie die Einbeziehung von relevanten Bezugspersonen,
- g) der mindestens wöchentliche telefonische oder persönliche Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten oder den Sorgeberechtigten und das Hinwirken auf Termintreue.
- 4. Erstellen und Überprüfung eines Gesamtbehandlungsplans gemäß § 10
- a) In Abstimmung mit der Patientin oder dem Patienten wird ein individueller, auf die jeweilige Krankheitssituation spezifisch ausgerichteter Gesamtbehandlungsplan gemäß § 10 durch die Bezugsärztin oder den Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin oder den Bezugspsychotherapeuten erstellt. Die an der Versorgung der jeweiligen Patientinnen und Patienten Beteiligten des Zentralen Teams und bedarfsweise die Beteiligten des Erweiterten Teams nach § 4 Absatz 5 sind hierbei einzubeziehen und Beteiligte des Erweiterten Teams nach § 4 Absatz 6 zu berücksichtigen.
- b) Psychoedukation und Schulung des Kindes oder des Jugendlichen sowie relevanter Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld.
- c) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 für eine Versorgung nach dieser Richtlinie ist halbjährlich durch die Bezugsärztin oder den Bezugsarzt oder die Bezugspsychotherapeutin oder den Bezugspsychotherapeuten nach § 5 zu überprüfen.
- 5. Interdisziplinäre Fallbesprechungen
- a) Patientenorientierte Fallbesprechungen des Zentralen Teams werden in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Sie sollen erstmals spätestens einen Monat nach der Eingangssprechstunde und darauffolgend mindestens einmal im Quartal erfolgen. An mindestens einer der Fallbesprechungen im Quartal nehmen alle Beteiligten des Zentralen Teams teil.
- b) Die Beteiligten des Erweiterten Teams können bedarfsweise an Fallbesprechungen nach Buchstabe a teilnehmen.
- c) Leistungserbringer gemäß § 4 Absatz 3 und 5 können an SGB-übergreifenden Hilfekonferenzen mit Vertretern der Schnittstellen zur Planung und Koordination der notwendigen Leistungen und Unterstützungssysteme, insbesondere bei den Übergängen (z. B. von der Schule in das Arbeitsleben), teilnehmen.
(3) Die an der Versorgung nach dieser Richtlinie teilnehmenden Leistungserbringer haben dafür Sorge zu tragen, sich mit der Prävention von und der Intervention bei (sexueller) Gewalt und Missbrauch (Risiko- und Gefährdungsanalyse) bei insbesondere schwer psychisch erkrankten Kindern und Jugendlichen gemäß der Qualitätsmanagement-Richtlinie zu befassen und konkrete Schritte und Maßnahmen zur Prävention und Verbesserung des Schutzes von psychisch schwer erkrankten Kindern und Jugendlichen (Schutzkonzepte) zu erarbeiten.
(4) 1 Die Beratung und Behandlung können auch über Kommunikationsmedien ergänzt sowie durch digitale Anwendungen unterstützt werden. 2 Die Vorgaben für die Leistungserbringung mittels digitaler Medien gemäß SGB V und BMV-Ä sind dabei einzuhalten.
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