Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 KJ-KSVPsych-RL
§ 9 KJ-KSVPsych-RL, Diagnostik und Behandlung im Rahmen der strukturierten Versorgung
(1) 1 Das Vorliegen der Kriterien gemäß § 2 wird in der Eingangssprechstunde geprüft, dies erfolgt durch eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer nach § 4 Absatz 1, die oder der eine Erklärung gemäß § 4 Absatz 2 abgegeben hat. 2 Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 überprüfen das Vorliegen der Kriterien gemäß § 2 in der Psychotherapeutischen Sprechstunde gemäß § 11 PsychTh-RL, sofern die Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie für sie Anwendung findet. 3 Die differenzialdiagnostische Abklärung der Patientin oder des Patienten erfolgt unter Berücksichtigung aller bereits vorliegenden relevanten Befunde. 4 Dies beinhaltet unter anderem die psychische, somatische und soziale, soweit erforderlich, interdisziplinär abzustimmende Diagnostik und Indikationsstellung, auf deren Grundlage zumindest ein vorläufiger Gesamtbehandlungsplan erstellt wird. 5 Relevante Bezugspersonen werden bei Bedarf einbezogen.
(2) 1 Für die Versorgung im Rahmen dieser Richtlinie stehen die im SGB V verankerten Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung. 2 Die jeweils zu wählenden Interventionen richten sich dabei nach der Diagnose und dem Schweregrad der Erkrankung. 3 Erforderliche Behandlungsmaßnahmen werden unmittelbar eingeleitet.
(3) Zu Beginn und während der Versorgung nach dieser Richtlinie soll auf Hilfen für relevante Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld der Patientin oder des Patienten, insbesondere für Familienangehörige und weitere Bezugspersonen, hingewiesen werden, sofern diese erforderlich sind.
(4) 1 Die parallele Behandlung einer Patientin oder eines Patienten nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen. 2 Wird eine Patientin oder ein Patient im Rahmen der Vereinbarung gemäß § 85 Absatz 2 Satz 4 und § 43a SGB V über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen (Sozialpsychiatrie-Vereinbarung) behandelt, ist die Versorgung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
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