Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage I Ziff. 3 § 7 MVV-RL
Anlage I Ziff. 3 § 7 MVV-RL, Empfehlungen zur Qualitätssicherung
(1) Zur Sicherung der Qualität der kardiorespiratorischen Polygraphie müssen folgende Parameter simultan und über eine mindestens 6-stündige Schlafphase abgeleitet werden:
- - Registrierung der Atmung (Atemfluss, Schnarchgeräusche),
- - Oximetrie (Sättigung des oxygenierbaren Hämoglobins),
- - Aufzeichnung der Herzfrequenz (z. B. mittels EKG oder pulsoxymetrischer Pulsmessung),
- - Aufzeichnung der Körperlage,
- - Messung der abdominalen und thorakalen Atembewegungen,
- - Maskendruckmessung (bei Einsatz eines CPAP-Gerätes).
(2) Polygraphiegeräte, welche die Schnarchgeräusche sowie die beiden letztgenannten Parameter nicht aufzeichnen bzw. messen können, aber bereits vor Inkraftreten dieser Richtlinie für eine von der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigte Schlafapnoediagnostik gemäß Nummer 728 EBM verwendet wurden, dürfen weiterhin, jedoch ausschließlich für die (diagnostische) Polygraphie gemäß § 3 Absatz 5 dieser Richtlinie verwendet werden.
(3) Zur Sicherung der Qualität der kardiorespiratorischen Polysomnographie müssen folgende Parameter simultan und über eine mindestens 6stündige Schlafphase abgeleitet werden:
- - Registrierung der Atmung,
- - Oximetrie (Sättigung des oxygenierbaren Hämoglobins),
- - EKG,
- - Aufzeichnung der Körperlage,
- - Messung der abdominalen und thorakalen Atembewegungen,
- - Atemfluss oder Maskendruckmessung (bei Einsatz eines CPAP-Gerätes),
- - EOG: 2 Ableitungen,
- - EEG: mindestens 2 Ableitungen,
- - EMG: 3 Ableitungen,
- - Optische und akustische Aufzeichnung des Schlafverhaltens.
(4) Leistungserbringer für die kardiorespiratorische Polysomnographie haben grundsätzlich die Erlaubnis zum Führen der Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" nachzuweisen. Weitere Voraussetzungen für die persönliche Qualifikation der Leistungserbringer sowie die sonstigen qualitätssichernden Vorgaben, ggf. einschließlich Übergangsregelungen, werden in Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß § 135 Absatz 2 SGB V getroffen.
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