Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 BVSzGs
§ 7 BVSzGs, Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen
(1) 1 Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze 1 (§ 223 Absatz 3 SGB V). 2 Für die Dauer des Bezugs von Einnahmen, die nur nach den Bestimmungen des § 23c Absatz 1 SGB IV der Beitragspflicht unterliegen, sind diese Einnahmen für die Beitragsbemessung heranzuziehen. 3 In den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV sind die Beiträge für die Dauer eines Monats weiterhin nach Satz 1 zu bemessen. 4 Bei Bezug von Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld werden auf Antrag des Mitglieds die Beiträge nach dem Betrag bemessen, der für einen krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer als Beitragsbemessungsgrundlage nach § 232a Absatz 2 SGB V heranzuziehen wäre.
(2) 1 Für Beamte, Richter, Soldaten und sonstige versicherungsfreie Beschäftigte im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 SGB V gelten als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/360 der auf der Grundlage der gegenwärtigen Verhältnisse zu erwartenden Bezüge eines Jahres aus dem Dienstverhältnis sowie die sonstigen Einnahmen. 2 Nachzahlungen von Bezügen sind dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie bestimmt ist. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für versicherungsfreie Personen, denen Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dienstverhältnisses das Ruhestandsverhältnis tritt.
(3) 1 Stellt die Krankenkasse bei Anwendung der Vorschriften des SGB V das Vorliegen einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit fest, werden der Beitragsbemessung nacheinander zugrunde gelegt
- 1. das Arbeitseinkommen aus der hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit,
- 2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge,
- 4. das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, soweit es sich nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt,
- 5. die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen.
(4) 1 Für Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule sind oder regelmäßig ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 des Betrags, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BAföG für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen 2 ; § 236 Absatz 2 SGB V bleibt unberührt. 2 Gleiches gilt für Personen, die als Studierende einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; § 5 Absatz 1 Nummer 9 2. Halbsatz SGB V gilt entsprechend.
(5) 1 Für freiwillig versicherte Rentner werden die Beiträge kalendertäglich mindestens nach dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße 3 erhoben, es sei denn, die Voraussetzungen des § 240 Absatz 4 Satz 3 SGB V werden erfüllt. 2 Für die Rangfolge der der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Einnahmen gilt § 238a SGB V.
(6) 1 Für die Beitragsbemessung von Empfängern von Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 des 2,67-fachen des Regelsatzes gemäß der Regelbedarfsstufe 1 4 nach der Anlage zu § 28 SGB XII; § 29 Absatz 2 bis 5 SGB XII ist nicht anzuwenden. 2 Bei Fortschreibung der Regelbedarfe sind die durch die Verordnung des BMAS nach § 40 SGB XII für den jeweiligen Zeitraum ergänzten Beträge anzusetzen.
(7) Für freiwillige Mitglieder im Sinne des § 240 Absatz 4b SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/300 der monatlichen Bezugsgröße 5 (§ 18 Absatz 1 SGB IV).
1 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2024: 172,50 EUR.
2 1/30 des monatlichen Bedarfs nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BAföG ab 1. 8. 2024: 28,50 EUR.
3 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2024: 39,28 EUR.
4 1/30 des 2,67-fachen des Regelsatzes gemäß der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2024: 50,11 EUR.
5 1/300 der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2024: 11,78 EUR.
Zu § 7 siehe RS 2022/02 Ziff. B.
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