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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9. RS 2024/03
Ziff. 9. RS 2024/03, Zusammentreffen mit anderen Leistungen und Ruhen des Anspruchs auf Kinderkrankengeld
(1) Die Ruhensvorschriften des § 49 SGB V gelten grundsätzlich auch für Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (BSG, Urteil vom 31. 1. 1995 — 1 RK 1/94), unabhängig davon, ob es sich um eine versicherungspflichtige oder freiwillige Mitgliedschaft handelt. In den nachfolgenden Abschnitten werden wesentliche Fallkonstellationen, die auftreten können, sowie deren Auswirkungen auf das Kinderkrankengeld näher betrachtet.
(2) Tage, an denen der Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht, sowie Tage, an denen ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, es jedoch zu keiner Auszahlung kommt (Anspruchshöhe: 0 EUR), sind auf die Anspruchsdauer im Sinne des § 45 Absatz 2 und Absatz 2a SGB V anzurechnen (Näheres siehe Abschnitt 5.3.1.).
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