Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 34 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01
§ 34 SGB V Ziff. 1. RS 1988/01, Allgemeines
(1) § 34 Absatz 1 SGB V schließt [verschreibungspflichtige] Arzneimittel, die ihrer Zweckbestimmung nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, von der Verordnung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Bestimmte Gruppen der von der Versorgung ausgeschlossenen Arzneimittel sind im Gesetz unmittelbar genannt. [Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen]
(2) . . . Durch Rechtsverordnung können auch . . . Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder mit geringem Abgabepreis von der Kostenübernahme durch die Krankenkasse ausgenommen werden.
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