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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38 SGB V Ziff. 5.1. RS 1988/01
§ 38 SGB V Ziff. 5.1. RS 1988/01, Allgemeine Voraussetzungen
(1) Der Sachleistungscharakter der Leistung macht es erforderlich, dass der Versicherte zunächst die Stellung einer Ersatzkraft bei der Krankenkasse beantragt bzw. der Krankenkasse die Möglichkeit gibt, eine Ersatzkraft zu stellen. Kann der Leistungsträger wegen fehlender Anstellung eigenen hierfür geeigneten Personals oder mangels vertraglicher Absprachen mit Einrichtungen eine Ersatzkraft nicht stellen oder stehen eigene oder vertraglich gebundene Ersatzkräfte nicht zur Verfügung, ist der Versicherte berechtigt, sich eine Ersatzkraft selbst zu beschaffen. Eine Kostenerstattung für eine vom Versicherten ohne vorherige Einschaltung der Krankenkasse selbstbeschaffte Ersatzkraft kann grundsätzlich nicht beansprucht werden (BSG, Urteil vom 26. 3. 1980 — 3 RK 62/79 —, USK 8036).
(2) Eine Kostenerstattung für die selbstbeschaffte Ersatzkraft kommt auch in Betracht, wenn ein Grund vorliegt, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen; dieser kann beispielsweise darin liegen, dass der Versicherte Wert auf die Weiterführung des Haushalts durch eine Person seines Vertrauens legt.
(3) Wenn eine der im Haushalt lebenden Personen den Haushalt weiterführt und zu diesem Zweck unbezahlten Urlaub nimmt, wird dies so behandelt, als wenn eine Ersatzkraft selbst beschafft wurde (vgl. BSG, Urteil vom 22. 4. 1987 — 8 RK 22/85 —, USK 8746). Erstattungsfähig ist das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt bis zur Höhe des Betrages, den der Leistungsträger für eine selbstbeschaffte, nicht verwandte Ersatzkraft aufzuwenden gehabt hätte (vgl. Ziff. 5.2).
(4) Für die selbstbeschaffte Ersatzkraft, die mit dem Versicherten bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist, kommt eine Kostenerstattung nach den in Ziff. 5.3.1 aufgestellten Grundsätzen in Betracht.
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