Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 40 SGB V Ziff. 9. RS 1988/01
§ 40 SGB V Ziff. 9. RS 1988/01, Antragstellung
Der Krankenkasse obliegt im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Entscheidung über die Gewährung [von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation]. Deshalb sind diese Maßnahmen vor ihrem Antritt bei der Krankenkasse unter Beifügung einer eingehenden ärztlichen Begründung zu beantragen. Die Krankenkasse bestimmt Art, Ort[, Dauer], Umfang[, Beginn] und Durchführung der Leistungen . . . unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit (§ 12 [Absatz 1] SGB V).
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