Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 SGB V Ziff. 1.1. RS 1988/01
§ 50 SGB V Ziff. 1.1. RS 1988/01, Bezug von [Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters]
[Für] Versicherte, die eine Rente wegen [Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters] beziehen, [endet] nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V vom Beginn dieser Rente an [ein] Anspruch auf Krankengeld[; nach Beginn dieser Leistungen entsteht ein neuer Krankengeldanspruch nicht]. Dabei ist es gleichgültig, aufgrund welcher gesetzlichen Vorschrift der Rentenbezieher versichert ist. Maßgeblich für den Ausschluss des Krankengeldanspruchs ist nur, dass der Versicherte eine [Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters] erhält.
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