Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 50 SGB V Ziff. 1.3. RS 1988/01
§ 50 SGB V Ziff. 1.3. RS 1988/01, Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs bei Wegfall der [Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Vollrente wegen Alters]
Der Anspruch auf Krankengeld lebt bei ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht wieder auf, wenn die Rente, die ihn beseitigt hat, wegfällt. Ein Krankengeldanspruch [entsteht, wenn das Mitglied bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert ist] .
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