Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 2.1.1.1.2.5.2.1. RS 2022/06, Anspruchsvoraussetzungen

(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht auch, wenn die Arbeitnehmenden zeitgleich mit oder während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig werden, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde (§ 98 Absatz 2 SGB III).

(2) Voraussetzung für die Leistungsfortzahlung nach § 98 Absatz 2 SGB III ist, dass die Arbeitsunfähigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eingetreten ist. Da die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 3 SGB III mit dem 1. Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, beginnt, ist diese Voraussetzung auch dann erfüllt, wenn die Arbeitsunfähigkeit zwar vor dem 1. Tag der tatsächlichen Zahlung des Kurzarbeitergeldes, aber nach dem Beginn des 1. des 1. Kalendermonats, eintritt. Unerheblich ist ebenfalls, ob die Erkrankung an einem Ausfall- oder Arbeitstag oder arbeitsfreien Samstag, Sonntag oder Feiertag eintritt.

Beispiel 10: Eintritt AU-Beginn vor Beginn Bezugsdauer von KUG

Durch die Arbeitsagentur genehmigte KUG-Bezugsdauer1. 6. bis 31. 12.
Arbeitsunfähig (keine Vorerkrankung)29. 5. bis 5. 7.
Kurzarbeit ab15. 6

Ergebnis:

Die Arbeitsunfähigkeit ist vor dem Beginn des Bezugszeitraums von Kurzarbeitergeld eingetreten, weil die maßgebende Bezugsfrist nach § 104 Absatz 1 Satz 3 SGB III mit dem 1. Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, demnach dem 1. 6. beginnt.

Für den Zeitraum vom 29. 5. bis 14. 6. erfolgt daher die (volle) Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. In der Zeit vom 15. 6. bis 5. 7. zahlt der Arbeitgeber die entsprechend der Kurzarbeit reduzierte Entgeltfortzahlung und Krankengeld in Höhe des KUG (§ 47b Absatz 4 SGB V). Ab dem 6. 7. ist durch den Arbeitgeber KUG zu zahlen.

Beispiel 11: Eintritt AU-Beginn nach Beginn der Bezugsdauer von KUG

Durch die Arbeitsagentur genehmigte KUG-Bezugsdauer1. 6. bis 31. 12.
Arbeitsunfähig (keine Vorerkrankung)16. 6. bis 5. 7.
Kurzarbeit ab15. 6.

Ergebnis:

Die Arbeitsunfähigkeit ist nach dem Beginn des Bezugszeitraums von Kurzarbeitergeld eingetreten, weil die maßgebende Bezugsfrist nach § 104 Absatz 1 Satz 3 SGB III mit dem 1. Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, demnach dem 1. 6. beginnt.

In der vom Zeit 16. 6. bis 5. 7. zahlt der Arbeitgeber die entsprechend der Kurzarbeit reduzierte Entgeltfortzahlung und KUG zulasten der Arbeitsagentur. Ab dem 6. 7. ist durch den Arbeitgeber KUG zu zahlen.

Beispiel 12: Eintritt AU-Beginn nach Beginn der Bezugsdauer jedoch vor tatsächlichen KUG-Bezug

Durch die Arbeitsagentur genehmigte KUG-Bezugsdauer1. 6. bis 31. 12.
Arbeitsunfähig (keine Vorerkrankung)5. 6. bis 5. 7.
Kurzarbeit ab15. 6.

Ergebnis:

Die Arbeitsunfähigkeit ist nach dem Beginn des Bezugszeitraums von Kurzarbeitergeld eingetreten, weil die maßgebende Bezugsfrist nach § 104 Absatz 1 Satz 3 SGB III mit dem 1. Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird, demnach dem 1. 6. beginnt.

Für den Zeitraum vom 5. 6. bis 14. 6. erfolgt daher die (volle) Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. In der vom Zeit 15. 6. bis 5. 7. zahlt der Arbeitgeber die entsprechend der Kurzarbeit reduzierte Entgeltfortzahlung und KUG zulasten der Arbeitsagentur. Ab dem 6. 7. ist durch den Arbeitgeber KUG zu zahlen.

(3) Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht oder nicht mehr und tritt an dessen Stelle der sonst subsidiäre Anspruch auf Krankengeld, so ist dieser gegenüber dem Anspruch auf Kurzarbeitergeld vorrangig.

AU-Beginnwährend der Entgeltfortzahlungnach der Entgeltfortzahlung
vor KUG-BezugArbeitgeber zahlt ab dem Zeitpunkt der verkürzten Arbeitszeit entsprechend reduzierte Entgeltfortzahlung und Krankengeld in Höhe KUG (Erstattung durch Krankenkasse, § 47b Absatz 4 SGB V) siehe Ziff. 4.5.5.1.Krankenkasse berechnet und zahlt Krankengeld nach § 47 SGB V
zeitgleich mit oder während KUG-BezugArbeitgeber zahlt ab dem Zeitpunkt der verkürzten Arbeitszeit reduzierte Entgeltfortzahlung und zusätzlich KUG zulasten der Agentur für Arbeit (längstens bis zum Ende der KUG-Arbeitsperiode) siehe Ziff. 4.5.5.2.Krankenkasse berechnet Krankengeld nach § 47b Absatz 3 SGB V (regelmäßiges Arbeitsentgelt, das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde)
nach KUG-BezugArbeitgeber zahlt EntgeltfortzahlungKrankenkasse berechnet und zahlt Krankengeld nach § 47 SGB V

(4) Wird für eine zusammenhängende Zeit von mindestens einem Kalendermonat kein Kurzarbeitergeld gewährt (§ 104 Absatz 2 SGB III) und erkranken Arbeitnehmende in dieser Zeit, sind die Voraussetzungen der Leistungsfortzahlung nicht erfüllt, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht während des tatsächlichen Bezugs von Kurzarbeitergeld eingetreten ist. Dies gilt auch in Fällen, in denen Kurzarbeit im Betrieb zwar beantragt und durch die Agentur für Arbeit genehmigt wurde, aber im gesamten Betrieb keine Kurzarbeit oder erst verspätet (z. B. im Folgemonat) tatsächlich umgesetzt wird. Erkrankten die Arbeitnehmenden aber bereits vor der Unterbrechung des Leistungsbezugs und dauert die Arbeitsunfähigkeit bei Wiederbeginn der Kurzarbeit noch an, besteht erneut für die restliche Zeit des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung auch Anspruch auf Kurzarbeitergeld im Rahmen der Leistungsfortzahlung.

Beispiel 13: Unterbrechung der Bezuges von KUG > 1 Monat

Durch die Arbeitsagentur genehmigte KUG-Bezugsdauer1. 5. bis 30. 9.
außerplanmäßig eingeschobene Vollarbeit12. 6 bis 31. 7.
a) Arbeitsunfähigkeit ab2. 6.
Entgeltfortzahlung2. 6. bis 13. 7.
b) Arbeitsunfähigkeit ab5. 7.
Entgeltfortzahlung5. 7. bis 15. 8.

Ergebnis:

zu a)

Der Arbeitgeber zahlt im Zeitraum vom 2. 6. bis zum 13. 7. entsprechend der reduzierten Arbeitszeit das reduzierte Entgelt und zusätzlich KUG zulasten der Agentur für Arbeit, ab 14. 7. das volle Entgelt, weiter.

Der Erstattungsantrag für das KUG für den Entgeltfortzahlungszeitraum 2. 6. bis 13. 7. ist an die Agentur für Arbeit zu richten.

zu b)

Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt im Zeitraum vom 5. 7. bis zum 15. 8., ab 1. 8. entsprechend der reduzierten Arbeitszeit in Höhe des reduzierten Entgelts, weiter. Die Arbeitsunfähigkeit ist wegen der länger als 1 Kalendermonat andauernden Unterbrechung der Kurzarbeit nicht während des Bezugs von KUG eingetreten. Es besteht somit kein Anspruch auf Fortzahlung des KUG für die Zeit vom 1. 8. bis 15. 8.

Neben der reduzierten Entgeltfortzahlung hat der Arbeitgeber für die Zeit vom 1. 8. bis 15. 8. Krankengeld in Höhe des KUG zu zahlen (vgl. § 47b Absatz 4 SGB V), welches ihm von der Krankenkasse erstattet wird (siehe Ziff. 4.5.5.1.).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.