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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.1.1.1.9.2. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.1.9.2. RS 2022/06, Krankengeld in Verbindung mit § 192 SGB V
Seit Inkrafttreten des TSVG am 11. 5. 2019 bleibt für Versicherte, deren Mitgliedschaft nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 SGB V vom Bestand des Anspruchs auf Krankengeld abhängig ist, der Anspruch auf Krankengeld auch dann erhalten, wenn die weitere AU wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag im Sinne des § 46 Satz 2 SGB V, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der AU ärztlich festgestellt wird (§ 46 Satz 3 SGB V).
Siehe auch 2.2.2.3.
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