Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 2.1.1.3.1.1. RS 2022/06
Ziff. 2.1.1.3.1.1. RS 2022/06, Wahlerklärung gesetzliches Krankengeld (Optionskrankengeld)
(1) Hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen wird die Option eingeräumt, gegen Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit zu wählen (Wahlerklärung). Zusätzlich bzw. alternativ ist eine Absicherung über einen Krankengeldwahltarif mit einem individuellen Zusatzbeitrag nach § 53 Absatz 6 SGB V möglich.
(2) Die von den Mitgliedern ggf. abzugebende Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB V bedarf der Schriftform und ist gegenüber der Krankenkasse zu erklären.
(3) Die Wahlerklärung kann grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft abgegeben werden. Sie wirkt frühestens ab dem Zugang bei der Krankenkasse bzw. mit Beginn der Versicherung und der Zugehörigkeit zum wahlberechtigten Personenkreis, wenn die Wahlerklärung innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Versicherung bzw. der Zugehörigkeit zum wahlberechtigten Personenkreis abgegeben wird; es sei denn, das Mitglied bestimmt einen späteren Zeitpunkt (z. B. Beginn des auf den Eingang der Wahlerklärung folgenden Kalendermonats).
(4) Ist das Mitglied zum Zeitpunkt des Zugangs der Wahlerklärung arbeitsunfähig, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 44 Absatz 2 Satz 4 SGB V). Tritt am Tag des Zugangs der Wahlerklärung Arbeitsunfähigkeit ein, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Krankengeld für diese Arbeitsunfähigkeit.
Beispiel 27: Eintritt AU mit Wirkung Wahlerklärung aber nach Zugang Wahlerklärung
Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse am | 1. 8. |
Wirkung der Wahlerklärung laut Wahl des Versicherten ab | 1. 9. |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 1. 9. |
Ergebnis:
Ein Krankengeldanspruch besteht ab 13. 10. (43. Tag der Arbeitsunfähigkeit), weil die Arbeitsunfähigkeit nach dem Zugang der Wahlerklärung eingetreten ist und damit die Wahl des Krankengeldes ab 1. 9. bereits für die Arbeitsunfähigkeit ab 1. 9. Wirkung entfaltet und die Karenzzeit zu beachten ist.
Beispiel 28: Eintritt AU nach Wirkung und Zugang Wahlerklärung
Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse am | 1. 8. |
Wirkung der Wahlerklärung laut Wahl des Versicherten ab | 10. 8. |
Beginn der Arbeitsunfähigkeit am | 1. 9. |
Ergebnis:
Ein Krankengeldanspruch besteht ab 13. 10. (43. Tag der Arbeitsunfähigkeit), weil die Arbeitsunfähigkeit nach dem Zugang der Wahlerklärung eingetreten ist und damit die Wahl des Krankengeldes ab 1. 9. bereits für die Arbeitsunfähigkeit ab 1. 9. Wirkung entfaltet und die Karenzzeit zu beachten ist.
Beispiel 29: Eintritt AU vor Wirkung und Zugang Wahlerklärung
Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse am | 1. 8. |
Wirkung der Wahlerklärung laut Wahl des Versicherten ab | 1. 9. |
Arbeitsunfähigkeit vom | 31. 7 bis 3. 9. |
Ergebnis:
Für die Arbeitsunfähigkeit vom 31. 7. bis 3. 9. besteht kein Krankengeldanspruch, weil die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse eingetreten ist und damit die Wahl des Krankengeldes ab 1. 9. frühestens jedoch mit dem Tag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit Wirkung entfaltet, demnach ab 4. 9.
Beispiel 30: Eintritt AU vor Wirkung jedoch zeitgleich mit Zugang der Wahlerklärung
Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse am | 1. 8. |
Wirkung der Wahlerklärung laut Wahl des Versicherten ab | 1. 9. |
Arbeitsunfähigkeit vom | 1. 8. bis 31. 10. |
Ergebnis:
Für die Arbeitsunfähigkeit vom 1. 8. bis 31. 10. besteht kein Krankengeldanspruch, weil die Arbeitsunfähigkeit vom 1. 8. gleichzeitig mit Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse eingetreten ist und damit die Wahl des Krankengeldes ab 1. 9. frühestens jedoch mit dem Tag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit Wirkung entfaltet, demnach ab 1. 11.
Beispiel 31: Eintritt AU vor Wirkung jedoch nach Zugang der Wahlerklärung
Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse am | 1. 8. |
Wirkung der Wahlerklärung laut Wahl des Versicherten ab | 1. 9. |
Arbeitsunfähigkeit vom | 20. 8. bis 31. 10. |
Ergebnis:
Ein Krankengeldanspruch besteht ab 13. 10. (43. Tag der Arbeitsunfähigkeit nach Wirkung der Wahlerklärung), weil die Arbeitsunfähigkeit vom 20. 8. nach dem Zugang der Wahlerklärung am 1. 8. eingetreten ist und damit die Wahl des Krankengeldes ab 1. 9. bereits für diese Arbeitsunfähigkeit vom 20. 8. bis 31. 10. Wirkung entfaltet und die Karenzzeit zu beachten ist.
(5) Sofern die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Zugang der Wahlerklärung tatsächlich bestand (z. B. Aussage in einer sozialmedizinischen Stellungnahme des MD), entfaltet die Wahlerklärung erst nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit Wirkung.
Beispiel 32: Bescheinigungszeitraum der AU nach Zugang der Wahlerklärung, jedoch früherer Eintritt der AU
Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse am | 15. 8. |
Wirkung der Wahlerklärung laut Wahl des Versicherten ab | 1. 9. |
Bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vom | 20. 8. bis 31. 10. |
Laut medizinischer Beurteilung (z. B. MD-Begutachtung) bestand die AU bereits vor dem 15. 8.
Ergebnis:
Für die bescheinigte AU vom 20. 8. bis 31. 10. besteht kein Krankengeldanspruch, weil die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse bestanden hat, auch wenn dies nicht bescheinigt war. Die Wahl des Krankengeldes kann daher ab 1. 9. frühestens jedoch mit dem Tag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit Wirkung entfalten, demnach ab 1. 11.
(6) Die Wahlerklärung entfaltet nach dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit nur dann ihre Wirkung, wenn Arbeitsfähigkeit bestanden hat.
Beispiel 33: Bescheinigungszeitraum der AU vor Zugang der Wahlerklärung, unterbrochene AU mit Arbeitsfähigkeit
Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse am | 15. 8. |
Wirkung der Wahlerklärung laut Wahl des Versicherten ab | 1. 9. |
Bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vom | 10. 8. bis 30. 10. |
Erneute ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit | 4. 11. |
Laut medizinischer Beurteilung (z. B. MD-Begutachtung) bestand für den Zeitraum vom 31. 10. bis 3. 11. Arbeitsfähigkeit.
Ergebnis:
Für die bescheinigte AU vom 10. 8. bis 30. 10. besteht kein Krankengeldanspruch, weil die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse bestanden hat. Die Wahl des Krankengeldes kann daher frühestens mit dem Tag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit Wirkung entfalten. Weil Arbeitsfähigkeit für die Zeit vom 31. 10 bis 3. 11. bestand, wirkt die Wahlerklärung ab 31. 10. Für die erneute ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (unabhängig von der Art der Erkrankung) am 4. 11. besteht der Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag der AU.
(7) Hiervon zu unterscheiden sind jedoch Fälle einer durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit, in denen die weitere Arbeitsunfähigkeit nicht rechtzeitig ärztlich festgestellt oder durchgängig nachgewiesen worden ist und dadurch Lücken im Krankengeldbezug vorliegen.
Beispiel 34: Bescheinigungszeitraum der AU vor Zugang der Wahlerklärung, durchgehende AU
Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse am | 15. 8. |
Wirkung der Wahlerklärung laut Wahl des Versicherten ab | 1. 9. |
Bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vom | 10. 8. bis 30. 10. |
Erneute ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit | 4. 11. bis 15. 11. |
Laut medizinischer Beurteilung (z. B. MD-Begutachtung) bestand für den Zeitraum vom 10. 8. bis 3. 11. durchgehend Arbeitsunfähigkeit, demnach auch für den nicht ärztlich bescheinigten Zeitraum.
Ergebnis:
Für die bescheinigte AU vom 10. 8. bis 30. 10. besteht kein Krankengeldanspruch, weil die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Zugang der Wahlerklärung bei der Krankenkasse bestanden hat. Die Wahl des Krankengeldes kann daher frühestens mit dem Tag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit Wirkung entfalten. Weil durchgehend Arbeitsunfähigkeit auch für den nicht ärztlich bescheinigten Zeitraum vom 31. 10. bis 3. 11. bestand, wirkt die Wahlerklärung erst nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit, demnach ab 16. 11.
(8) Das Mitglied ist an seine Wahlerklärung für 3 Jahre gebunden. Die Bindungswirkung des gesetzlichen Optionskrankengeldes bleibt auch bei Kassenwechsel erhalten. Die Wirkung der Wahlerklärung endet bereits vor Ablauf der Mindestbindungsfrist, wenn das Mitglied nicht mehr zum wahlberechtigten Personenkreis gehört.
(9) Nach Ablauf der Bindungswirkung gilt die Wahlerklärung unbefristet weiter. Die Wahlerklärung kann mit Wirkung zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden, frühestens jedoch zum Ende der Bindungsfrist.
(10) Üben hauptberuflich selbständig Erwerbstätige zusätzlich eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus, so besteht auch für diese Beschäftigung nur dann ein Anspruch auf Krankengeld, wenn sie eine Wahlerklärung abgegeben haben.
Beispiel 35: Arbeitsentgelt neben hauptberuflicher Selbständigkeit ohne Wahlerklärung
Freiwilliges Mitglied wegen hauptberuflicher Selbständigkeit
Zusätzlich Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt monatlich 800 EUR
Es wurde keine Wahlerklärung abgegeben
Ergebnis:
Es besteht bei AU weder für die hauptberufliche Selbständigkeit noch für die Nebenbeschäftigung ein Anspruch auf Krankengeld.
Beispiel 36: Arbeitsentgelt neben hauptberuflicher Selbständigkeit mit Wahlerklärung
Freiwilliges Mitglied wegen hauptberuflicher Selbständigkeit
Zusätzlich Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt monatlich 800 EUR
Eine Wahlerklärung wurde bereits vor 12 Monaten abgegeben.
Ergebnis:
Es besteht bei AU sowohl für die hauptberufliche Selbständigkeit als auch für die Nebenbeschäftigung ein Anspruch auf Krankengeld.
(11) Gibt ein hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger seine selbständige Erwerbstätigkeit vor dem nach § 44 Absatz 2 SGB V in Verb. mit § 46 Satz 4 SGB V bestimmten Tag des Beginns des Krankengeldanspruchs auf, besteht für eine vor diesem Tag eingetretene Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankengeld. Diese Rechtsanwendung ergibt sich aus der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 13. 7. 2004 — B 1 KR 39/02 R), in der auf einer vergleichbaren vorangegangenen Rechtsgrundlage über den Anspruch auf Krankengeld entschieden worden ist.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten