Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 4.5.5. RS 2022/06, Kurzarbeitergeld

Bei Empfangenden von Kurzarbeitergeld richtet sich die Berechnung des Krankengeldes nach § 47b Absatz 3 bis 5 SGB V. Diese Regelung soll verhindern, dass durch den Bezug von Kurzarbeitergeld eine Minderung des Krankengeldes eintritt. Während Absatz 3 den Krankengeldanspruch für Versicherte regelt, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkranken (wenn ihnen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall nicht oder nicht mehr zusteht), gilt Absatz 4 für Versicherte, die vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig erkranken und Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts (aber keinen Anspruch auf Zahlung von Kurzarbeitergeld) haben.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.