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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.1.1.1.3. RS 2022/06
Ziff. 6.1.1.1.3. RS 2022/06, Heimarbeitende
(1) Das Krankengeld ruht bei Heimarbeitenden nur insoweit eine Entgeltfortzahlung erfolgt. Hierbei ist es unerheblich, auf welcher Basis das Entgelt fortgezahlt wird (z. B. Arbeits- oder Tarifvertrag). Es ruht nicht bei einem Zuschlag nach § 10 EntgFG.
(2) Die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Absatz 1 HAG) sowie die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 2 Buchstabe a bis d HAG) haben einen Anspruch auf Feiertagsbezahlung (§ 11 EntgFG). Daraus ergibt sich, dass bei Heimarbeitern, sofern in eine Arbeitsunfähigkeit gesetzliche Feiertage fallen, das Krankengeld gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V ruht.
Beispiel 136: Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der Heimarbeit
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 12. 10. |
Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit | 12. 10. |
Entgeltfortzahlung bis | 22. 11. |
Ergebnis:
Der Anspruch auf Krankengeld besteht ab 12. 10. Aufgrund der Entgeltfortzahlung ruht der Anspruch auf Krankengeld bis zum 22. 11.; bei Erfüllung der weiteren Voraussetzung ist ab dem 23. 11. Krankengeld zu zahlen.
Beispiel 137: Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt
Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 12. 10. |
Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit | 12. 10. |
Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung | |
Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages nach § 10 Absatz 1 EntgFG |
Ergebnis:
Der Anspruch auf Krankengeld besteht ab 12. 10. Aufgrund der fehlenden Entgeltfortzahlung ist Krankengeld bei Erfüllung der weiteren Voraussetzung zu zahlen.
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