Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10 SGB V
§ 10 SGB V, Familienversicherung 1
(1) 1 Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
- 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
- 2. nicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
- 3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
- 4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
- 5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV 2 überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a SGB IV in Verb. mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 1991 (BGBl. I S. 2325).
Nummer 2 geändert durch G vom 24. 12. 2003 (BGBl. I S. 2954), G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2408).
Nummer 5 geändert durch G vom 16. 12. 1997 (BGBl. I S. 2998), G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4621), G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2474), G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248) und G vom 28. 6. 2022 (BGBl. I S. 969).
Satz 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266) und G vom 21. 3. 2005 (BGBl. I S. 818). Satz 2 angefügt durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl. I S. 1890). Satz 3 gestrichen durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387), bisheriger Satz 4 wurde Satz 3. Satz 3 angefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626), geändert durch G vom 30. 11. 2000 (BGBl. I S. 1638), G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266) und G vom 23. 5. 2017 (BGBl. I S. 1228).
(2) Kinder sind versichert
- 1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 2. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
- 3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des JFDG leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG, einen Freiwilligendienst nach dem BFDG, dem JFDG oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 EhfG für die Dauer von höchstens 12 Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
- 4. ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.
Nummer 3 geändert durch G vom 17. 12. 1993 (BGBl. I S. 2118), G vom 16. 5. 2008 (BGBl. I S. 842), G vom 28. 4. 2011 (BGBl. I S. 687), G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), G vom 8. 4. 2013 (BGBl. I S. 730), G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789) und G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).
Nummer 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046) und G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze 3 übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
Absatz 3 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).
(4) 1 Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 SGB I). 2 Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. 3 Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
Satz 1 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 3 angefügt durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) 1 Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. 2 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.
Absatz 6 angefügt durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266). Satz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).
1 Vgl. Einheitliche Grundsätze zum Meldeverfahren bei Durchführung der Familienversicherung (Fami-Meldegrundsätze).
2 1/7 der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2024: 505 EUR.
3 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2024: 5 775 EUR (§ 6 Absatz 6) bzw. 5 175 EUR (§ 6 Absatz 7).
Zu § 10 siehe RS 1988/01 § 10 SGB V, RS 1999/01 Ziff. 1., RS 1999/02 Ziff. A.V, RS 2002/03, RS 2015/07 Ziff. I.1, RS 2019/01, RS 2019/08, RS 2019/12 Ziff. A.IV, RS 2020/03 Ziff. 1, RS 2022/02 Ziff. D, RS 2022/07.
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