Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 79c SGB V
§ 79c SGB V, Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse
§ 79c eingefügt durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl. I S. 2626).
1 Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird jeweils ein beratender Fachausschuss gebildet für
- 1. die hausärztliche Versorgung,
- 2. die fachärztliche Versorgung und
- 3. angestellte Ärztinnen und Ärzte.
Sätze 1 und 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), bisherige Sätze 3 bis 6 wurden Sätze 4 bis 7. Satz 4 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl. I S. 1046).
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten