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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 105 SGB V
§ 105 SGB V, Förderung der vertragsärztlichen Versorgung
Überschrift neugefasst durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben mit Unterstützung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen entsprechend den Bedarfsplänen alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern oder zu fördern.
Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266), G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), G vom 22. 12. 2006 (BGBl. I S. 3439) und G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(1a) 1 Die Kassenärztliche Vereinigung hat zur Finanzierung von Fördermaßnahmen zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung einen Strukturfonds zu bilden, für den sie mindestens 0,1 % und höchstens 0,2 % der nach § 87a Absatz 3 Satz 1 vereinbarten morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen zur Verfügung stellt. 2 Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen haben zusätzlich einen Betrag in gleicher Höhe in den Strukturfonds zu entrichten. 3 Mittel des Strukturfonds sollen insbesondere für folgende Maßnahmen verwendet werden:
- 1. Zuschüsse zu den Investitionskosten bei der Neuniederlassung, bei Praxisübernahmen oder bei der Gründung von Zweigpraxen,
- 2. Zuschläge zur Vergütung und zur Ausbildung,
- 3. Vergabe von Stipendien,
- 4. Förderung von Eigeneinrichtungen nach Absatz 1c und von lokalen Gesundheitszentren für die medizinische Grundversorgung,
- 5. Förderung der Erteilung von Sonderbedarfszulassungen,
- 6. Förderung des freiwilligen Verzichts auf die Zulassung als Vertragsarzt, insbesondere bei Verzicht auf einen Nachbesetzungsantrag nach § 103 Absatz 3a Satz 1, und Entschädigungszahlungen nach § 103 Absatz 3a Satz 13,
- 7. Förderung des Betriebs der Terminservicestellen,
- 8. Förderung telemedizinischer Versorgungsformen und telemedizinischer Kooperationen der Leistungserbringer.
Nummer 7 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
Nummer 8 angefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
Absatz 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Satz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211) und G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 2 geändert, Satz 3 neugefasst und Sätze 4 und 5 angefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 6 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220). Satz 7 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220), geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309). Satz 8 angefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299).
(1b) Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich können vereinbaren, über die Mittel nach Absatz 1a hinaus einen zusätzlichen Betrag zweckgebunden zur Förderung der Sicherstellung der Strukturen des Notdienstes bereitzustellen.
Absatz 1b eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(1c) 1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen können eigene Einrichtungen betreiben, die der unmittelbaren medizinischen Versorgung von Versicherten dienen, oder sich an solchen Einrichtungen beteiligen. 2 Die Kassenärztlichen Vereinigungen können die Einrichtungen auch durch Kooperationen untereinander und gemeinsam mit Krankenhäusern sowie in Form von mobilen oder telemedizinischen Versorgungsangebotsformen betreiben. 3 In Gebieten, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 eine ärztliche Unterversorgung festgestellt hat, sind die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Ablauf der Frist nach § 100 Absatz 1 Satz 2, spätestens jedoch nach 6 Monaten, zum Betreiben von Einrichtungen verpflichtet. 4 Für die Vergütung der ärztlichen Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der §§ 87 bis 87c anzuwenden. 5 Für die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen, die in diesen Einrichtungen erbracht werden, sind die Regelungen der §§ 57, 87 und 87e anzuwenden.
Absatz 1c eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646). Satz 5 angefügt durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220).
(1d) Die Kassenärztlichen Vereinigungen wirken, sofern Landesrecht dies bestimmt, an der Umsetzung der von Studienplatzbewerbern im Zusammenhang mit der Vergabe des Studienplatzes eingegangenen Verpflichtungen mit.
Absatz 1d eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
(2) 1 Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben darauf hinzuwirken, dass medizinisch-technische Leistungen, die der Arzt zur Unterstützung seiner Maßnahmen benötigt, wirtschaftlich erbracht werden. 2 Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen ermöglichen, solche Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung von Gemeinschaftseinrichtungen der niedergelassenen Ärzte zu beziehen, wenn eine solche Erbringung medizinischen Erfordernissen genügt.
Satz 2 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl. I S. 2266).
(3) 1 Die Krankenkassen haben der Kassenärztlichen Vereinigung die zusätzlichen Kosten für außerordentliche Maßnahmen, die zur Sicherstellung der medizinischen Versorgung während des Bestehens einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 IfSG und bis zum letzten Tag des 4. Monats nach deren Ende erforderlich sind, zu erstatten. 2 Die Erstattung ist ausgeschlossen, soweit die Finanzierung der betreffenden Maßnahme durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes anderweitig vorgesehen ist. 3 Zum Zweck der Abrechnung der Erstattung nach Satz 1 übermittelt die Kassenärztliche Vereinigung den Krankenkassen rechnungsbegründende Unterlagen, aus denen sich die Art und die Höhe der zu erstattenden Kosten im Einzelnen ergeben.
Absatz 3 neugefasst durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299). Satz 1 geändert durch G vom 22. 11. 2021 (BGBl. I S. 4906) in Verb. mit G vom 10. 12. 2021 (BGBl. I S. 5162).
(4) 1 Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen, eine Feststellung nach § 100 Absatz 1 oder Absatz 3 getroffen, sind von der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung in diesen Gebieten Sicherstellungszuschläge an bestimmte dort tätige vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Leistungserbringer zu zahlen. 2 Über die Anforderungen, die an die berechtigen vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Leistungserbringer gestellt werden, und über die Höhe der Sicherstellungszuschläge je berechtigten vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Leistungserbringer entscheidet der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen. 3 Die für den Vertragsarzt oder den Vertragszahnarzt zuständige Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung und die Krankenkassen, die an diese Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung eine Vergütung nach Maßgabe des Gesamtvertrages nach den §§ 83, 85 oder § 87a entrichten, tragen den sich aus Satz 1 ergebenden Zahlbetrag an den Vertragsarzt oder den Vertragszahnarzt jeweils zur Hälfte. 4 Über das Nähere zur Aufteilung des auf die Krankenkassen entfallenden Betrages nach Satz 2 auf die einzelnen Krankenkassen entscheidet der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen oder der Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen.
Absatz 4 angefügt durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190). Satz 1 neugefasst durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220). Satz 2 eingefügt durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220). Satz 3 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378) und G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220). Satz 4 geändert durch G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2220).
(5) 1 Kommunen können mit Zustimmung der Kassenärztlichen Vereinigung in begründeten Ausnahmefällen eigene Einrichtungen zur unmittelbaren medizinischen Versorgung der Versicherten betreiben. 2 Ein begründeter Ausnahmefall kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Versorgung auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann. 3 Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt, hat der Zulassungsausschuss die Einrichtung auf Antrag zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit angestellten Ärzten, die in das Arztregister eingetragen sind, zu ermächtigen. 4 § 95 Absatz 2 Satz 7 bis 10 gilt entsprechend. 5 In der kommunalen Eigeneinrichtung tätige Ärzte sind bei ihren ärztlichen Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten gebunden.
Absatz 5 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
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