Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 119b SGB V
§ 119b SGB V, Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen
§ 119b eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
(1) 1 Stationäre Pflegeeinrichtungen haben einzeln oder gemeinsam bei entsprechendem Bedarf unbeschadet des § 75 Absatz 1 Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern zu schließen. 2 Auf Antrag der Pflegeeinrichtung hat die Kassenärztliche Vereinigung zur Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung Verträge nach Satz 1 innerhalb von 3 Monaten zu vermitteln. 3 Kommt ein Vertrag nach Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Zugang des Antrags der Pflegeeinrichtung zustande, ist die Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in der Pflegeeinrichtung mit angestellten Ärzten, die in das Arztregister eingetragen sind und geriatrisch fortgebildet sein sollen, zu ermächtigen; die Anstellung bedarf der Genehmigung des Zulassungsausschusses. 4 Soll die Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten durch einen in mehreren Pflegeeinrichtungen angestellten Arzt erfolgen, ist der angestellte Arzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten in den Pflegeeinrichtungen zu ermächtigen. 5 Das Recht auf freie Arztwahl der Versicherten in der Pflegeeinrichtung bleibt unberührt. 6 Der in der Pflegeeinrichtung tätige Arzt ist bei seinen ärztlichen Entscheidungen nicht an Weisungen von Nichtärzten gebunden. 7 Er soll mit den übrigen Leistungserbringern eng zusammenarbeiten. 8 Stationäre Pflegeeinrichtungen benennen eine verantwortliche Pflegefachkraft für die Zusammenarbeit mit den vertragsärztlichen Leistungserbringern im Rahmen der Verträge nach Satz 1.
Satz 1 geändert durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 2 geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 3 neugefasst und Satz 4 eingefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983), bisherige Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 5 bis 7. Satz 8 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(2) Die Vertragsparteien der Verträge nach § 82 Absatz 1 und § 87 Absatz 1 vereinbaren im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene insbesondere zur Verbesserung der Qualität der Versorgung Anforderungen an eine kooperative und koordinierte ärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen.
Absatz 2 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246), geändert durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114).
(2a) 1 Die Vertragsparteien nach Absatz 2 haben erstmals bis zum 30. 6. 2019 im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene verbindliche Anforderungen für die Informations- und Kommunikationstechnik zum elektronischen Datenaustausch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationären Pflegeeinrichtungen und geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern nach Absatz 1 Satz 1 zu vereinbaren. 2 In der Vereinbarung können auf Verlangen der für die Interessensvertretung maßgeblichen Verbände auf Bundesebene auch technische Anforderungen an den elektronischen Datenaustausch mit ambulanten Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern, Apotheken sowie mit Heil- und Hilfsmittelerbringern berücksichtigt werden. 3 Sobald die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 für den Bereich der Altenpflege zur Verfügung stehen, sollen sie in der Vereinbarung berücksichtigt werden.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 3 geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).
(2b) Telemedizinische Dienste, insbesondere Videosprechstunden sollen im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den stationären Pflegeeinrichtungen und geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern nach Absatz 1 Satz 1 Verwendung finden.
Absatz 2b eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
(3) 1 Der Bewertungsausschuss für ärztliche Leistungen evaluiert die mit der Vergütungsregelung nach § 87 Absatz 2a verbundenen Auswirkungen auf das Versorgungsgeschehen im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung einschließlich der finanziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen und berichtet der Bundesregierung bis zum 31. 12. 2017 über die Ergebnisse. 2 Die für die Durchführung der Evaluation erforderlichen Daten sind von den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Krankenkassen und den Pflegekassen zu erfassen und jeweils über die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an den Bewertungsausschuss nach Satz 1 zu übermitteln; § 87 Absatz 3f gilt entsprechend. 3 Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen evaluieren auf Grundlage einer von ihnen zu treffenden Vereinbarung die mit den Kooperationsverträgen nach Absatz 1 verbundenen Auswirkungen auf die vertragszahnärztliche Versorgung von Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen. 4 Über die Ergebnisse berichten sie der Bundesregierung im Abstand von 3 Jahren, erstmals bis zum 30. 6. 2019.
Absatz 3 angefügt durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246), neugefasst durch G vom 1. 12. 2015 (BGBl. I S. 2114). Sätze 3 und 4 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
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