Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 220 SGB V
§ 220 SGB V, Grundsatz
(1) 1 Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. 2 Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. 3 Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133). Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983). Satz 3 angefügt durch G vom 18. 7. 2017 (BGBl. I S. 2757).
(2) 1 Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis zum 15. 10. für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr
- 1. die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder der Krankenkassen,
- 2. die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds,
- 3. die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie
- 4. die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der Krankenkassen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133). Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(3) 1 Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in Verb. mit Absatz 3a SGB IV sowie die aufgrund des § 78 SGB IV erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2 Für das Vermögen gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 SGB IV entsprechend. 3 Die Mittel des Gesundheitsfonds können abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 Buchstabe c SGB IV angelegt werden bei Kreditinstituten, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. 4 Die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. 5 Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt durch die beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem BMG und dem BMF. 6 Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesamtes für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds erfolgt durch das BMG im Einvernehmen mit dem BMF.
Absatz 3 angefügt durch G vom 15. 12. 2008 (BGBl. I S. 2426). Sätze 1 und 2 neugefasst und Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 5 und 6. Sätze 5 und 6 angefügt durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211), geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(4) 1 Das BMG erarbeitet Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. 3 Die Empfehlungen des BMG werden bis zum 31. 5. 2023 vorgelegt. 4 Zudem erarbeitet das BMG Empfehlungen zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetzliche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service- und Versorgungsqualität der Krankenkassen anhand von einheitlichen Mindestkriterien ermöglichen. 5 Diese sollen bis zum 30. 9. 2023 erarbeitet werden.
Absatz 4 angefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990).
Zu § 220 siehe RS 2019/12 Ziff. A.VIII.
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