Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 225 SGB V
§ 225 SGB V, Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller
1 Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er
- 1. als hinterbliebener Ehegatte oder hinterbliebener Lebenspartner eines nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt,
- 2. als Waise die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b erfüllt und die dort genannten Leistungen vor Vollendung des 18. Lebensjahres beantragt oder
- 3. ohne die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 nach § 10 dieses Buches oder nach § 7 KVLG 1989 versichert wäre.
Nummer 1 geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 2983).
Nummer 2 neugefasst durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2408).
Nummer 3 geändert durch G vom 6. 5. 2019 (BGBl. I S. 646).
Zu § 225 siehe RS 2019/12 Ziff. A.VIII, RS 2022/02 Ziff. D.
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