Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 260 SGB V
§ 260 SGB V, Betriebsmittel
(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden
- 1. für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten; die Aufgaben der Krankenkassen als Pflegekassen sind keine gesetzlichen Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift,
- 2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.
Nummer 1 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl. I S. 1014).
(2) 1 Die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile des Verwaltungsvermögens nach § 82a SGB IV und § 263 bereitgehaltenen Geldmittel dürfen im Durchschnitt des Haushaltsjahres das 0,5fache des nach dem Haushaltsplan der Krankenkasse auf einen Monat entfallenden Betrages der Ausgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke nicht übersteigen. 2 Auf Antrag einer Krankenkasse, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung über weniger als 50 000 Mitglieder verfügt, kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Obergrenze zulassen, die das 0,5fache des Betrages nach Satz 1 übersteigt, soweit dies erforderlich ist. 3 Bei der Feststellung der vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen und Verpflichtungen der Krankenkasse zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Rücklage oder dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind. 4 Durchlaufende Gelder bleiben außer Betracht.
Satz 1 neugefasst durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387), geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789), G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299), G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759). Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387), bisherige Sätze 2 und 3 wurden Sätze 3 und 4. Satz 2 geändert durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789), G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3299) und G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990).
(2a) 1 Die den Betrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 übersteigenden Mittel sind innerhalb der 2 folgenden Haushaltsjahre durch Absenkung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zu vermindern. 2 Im ersten Haushaltsjahr hat die Minderung mindestens in Höhe der Hälfte der übersteigenden Mittel zu erfolgen. 3 Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag der Krankenkasse um bis zu 2 Haushaltsjahre verlängern, wenn die übersteigenden Mittel voraussichtlich nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 durch einen Verzicht auf die Erhebung eines Zusatzbeitrags abgebaut werden können.
Absatz 2a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
(3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so anzulegen, dass sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind.
(4) 1 Übersteigen die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile des Verwaltungsvermögens nach § 82a SGB IV und § 263 bereitgehaltenen Geldmittel nach Ablauf der Frist nach Absatz 2a Satz 1 ausweislich der Jahresrechnung das 0,5fache oder die von der zuständigen Aufsichtsbehörde zugelassene Obergrenze des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke, hat die Krankenkasse den übersteigenden Betrag an den Gesundheitsfonds abzuführen. 2 Die zuständige Aufsichtsbehörde setzt den abzuführenden Betrag fest und meldet ihn an den Gesundheitsfonds.
Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387), neugefasst durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990). Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).
Absatz 5 gestrichen durch G vom 14. 12. 2019 (BGBl. I S. 2789).
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