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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 320 SGB V
§ 320 SGB V, Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung
§ 320 eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).
(1) 1 Die Schlichtungsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern. 2 Die Amtsdauer der Mitglieder der Schlichtungsstelle beträgt 2 Jahre. 3 Die Wiederbenennung ist zulässig.
(2) 1 Über die unparteiische Vorsitzende oder den unparteiischen Vorsitzenden der Schlichtungsstelle sollen sich die Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik einigen. 2 Das BMG kann hierfür eine angemessene Frist setzen. 3 Kommt bis zum Ablauf der Frist keine Einigung zustande, benennt das BMG den Vorsitzenden oder die Vorsitzende.
(3) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen benennt einen Vertreter als Mitglied der Schlichtungsstelle. 2 Die übrigen in § 306 Absatz 1 genannten Spitzenorganisationen benennen einen gemeinsamen Vertreter als Mitglied der Schlichtungsstelle.
(4) 1 Die in § 306 Absatz 1 genannten Spitzenorganisationen tragen die Kosten für die von ihnen benannten Vertreter jeweils selbst. 2 Die Kosten für den Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten der Schlichtungsstelle werden aus den Finanzmitteln der Gesellschaft für Telematik finanziert.
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