Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18 SGB X
§ 18 SGB X, Beginn des Verfahrens
1 Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2 Dies gilt nicht, wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschriften
- 1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss,
- 2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
Zu § 18 siehe RS 1981/01 § 18 SGB X.
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