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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 67a SGB X
§ 67a SGB X, Erhebung von Sozialdaten
§ 67a neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2541).
(1) 1 Die Erhebung von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. 2 Dies gilt auch für die Erhebung der besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. 3 § 22 Absatz 2 BDSG gilt entsprechend.
(2) 1 Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. 2 Als Erhebung nach Satz 1 gilt auch die Entscheidung der betroffenen Person nach § 67f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verb. mit Absatz 4 Satz 2 oder ein ausdrückliches Ersuchen im Anwendungsbereich des § 77a. 3 Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden
- 1. bei den in § 35 SGB I oder in § 69 Absatz 2 genannten Stellen, wenn
- a) diese zur Übermittlung der Daten an die erhebende Stelle befugt sind,
- b) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und
- c) keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden,
- 2. bei anderen Personen oder Stellen, wenn
- a) eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt oder
- b)
- aa) die Aufgaben nach diesem Gesetzbuch ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich machen oder
- bb) die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
- und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
Satz 2 eingefügt durch G vom 19. 7. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) (24. 7. 2024), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
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