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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 23 SGB XI
§ 23 SGB XI, Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen
(1) 1 Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Absatz 3 VVG genügen, versichert sind, sind vorbehaltlich des Absatzes 2 verpflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen und aufrechtzuerhalten. 2 Der Vertrag muss ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht für sie selbst und ihre Angehörigen oder Lebenspartner, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde, Vertragsleistungen vorsehen, die nach Art und Umfang den Leistungen des 4. Kapitels gleichwertig sind. 3 Dabei tritt an die Stelle der Sachleistungen eine der Höhe nach gleiche Kostenerstattung.
Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874). Satz 2 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).
(2) 1 Der Vertrag nach Absatz 1 kann auch bei einem anderen privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. 2 Das Wahlrecht ist innerhalb von 6 Monaten auszuüben. 3 Die Frist beginnt mit dem Eintritt der individuellen Versicherungspflicht. 4 Das Recht zur Kündigung des Vertrages wird durch den Ablauf der Frist nicht berührt; bei fortbestehender Versicherungspflicht nach Absatz 1 wird eine Kündigung des Vertrages jedoch erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist.
Satz 4 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl. I S. 874).
(3) 1 Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Pflegebedürftigkeit Anspruch auf Beihilfe haben, sind zum Abschluss einer entsprechenden anteiligen beihilfekonformen Versicherung im Sinne des Absatzes 1 verpflichtet, sofern sie nicht nach § 20 Absatz 3 versicherungspflichtig sind. 2 Die beihilfekonforme Versicherung ist so auszugestalten, dass ihre Vertragsleistungen zusammen mit den Beihilfeleistungen, die sich bei Anwendung der in § 46 Absatz 2 und 3 BBhV festgelegten Bemessungssätze ergeben, den in Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen Versicherungsschutz gewährleisten.
Satz 2 angefügt durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830), geändert durch G vom 23. 10. 2012 (BGBl. I S. 2246).
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
- 1. Heilfürsorgeberechtigte, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind,
- 2. Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse und
- 3. Mitglieder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten.
(4a) 1 Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Mitglieder von Solidargemeinschaften, deren Mitgliedschaft gemäß § 176 Absatz 1 SGB V als ein mit dem Anspruch auf freie Heilfürsorge oder einer Beihilfeberechtigung vergleichbarer Anspruch im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 VVG gilt und die ohne die Mitgliedschaft in der Solidargemeinschaft nach § 193 Absatz 3 VVG verpflichtet wären, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen. 2 Eine Kündigung des Versicherungsvertrages wird bei fortbestehender Versicherungspflicht erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. 3 Sofern ein Mitglied bereits gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit in der sozialen Pflegeversicherung versichert ist, gilt die Versicherungspflicht nach Satz 1 als erfüllt. 4 § 21a Absatz 2 bleibt unberührt.
Absatz 4a eingefügt durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Personen, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 SGB XIV oder Pflegeleistungen für Geschädigte nach § 146 Absatz 2 SGB XIV in Verb. mit § 43 SGB XI, nach § 44 SGB VII, nach § 34 BeamtVG oder nach Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen haben, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde.
Absatz 5 neugefasst durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) (1. 1. 2024).
(6) Das private Krankenversicherungsunternehmen oder ein anderes die Pflegeversicherung betreibendes Versicherungsunternehmen sind verpflichtet,
- 1. für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie für die Zuordnung zu einem Pflegegrad dieselben Maßstäbe wie in der sozialen Pflegeversicherung anzulegen und
- 2. die in der sozialen Pflegeversicherung zurückgelegte Versicherungszeit des Mitglieds und seiner nach § 25 familienversicherten Angehörigen oder Lebenspartner auf die Wartezeit anzurechnen.
Nummer 1 geändert durch G vom 21. 12. 2015 (BGBl. I S. 2424).
Nummer 2 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl. I S. 266).
Zu § 23 siehe RS 1994/01 Ziff. A.
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