Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 73 SGB XI
§ 73 SGB XI, Abschluss von Versorgungsverträgen
(1) Der Versorgungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.
(2) 1 Gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. 2 Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) 1 Mit Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. 1. 1995 ambulante Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege aufgrund von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag als abgeschlossen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Absatz 3 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Pflegekassen dies im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 72 Absatz 2 Satz 1) bis zum 30. 6. 1995 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. 3 Satz 1 gilt auch dann nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Absatz 3 Satz 1 offensichtlich nicht erfüllt. 4 Die Pflegeeinrichtung hat bis spätestens zum 31. 3. 1995 die Voraussetzungen für den Bestandschutz nach den Sätzen 1 und 2 durch Vorlage von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern sowie geeigneter Unterlagen zur Prüfung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit gegenüber einem Landesverband der Pflegekassen nachzuweisen. 5 Der Versorgungsvertrag bleibt wirksam, bis er durch einen neuen Versorgungsvertrag abgelöst oder gemäß § 74 gekündigt wird.
Satz 3 eingefügt durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5.
(4) Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der für die Vorlage der Unterlagen nach Satz 3 maßgebliche Zeitpunkt der 30. 9. 1995 und der Stichtag nach Satz 2 der 30. 6. 1996 ist.
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