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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 241 StGB
§ 241 StGB, Bedrohung
Absatz 1 eingefügt durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 441), bisherige Absätze 1 und 2 wurden Absätze 2 und 3.
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Absatz 2 geändert durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 441).
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
Absatz 4 angefügt durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 441) in Verb. mit G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 448).
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
Absatz 5 angefügt durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 441).
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