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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 100k StPO
§ 100k StPO, Erhebung von Nutzungsdaten bei digitalen Diensten
§ 100k eingefügt durch G vom 30. 3. 2021 (BGBl. I S. 448) in Verb. mit G vom 28. 5. 2021 (BGBl. I S. 1380). Überschrift geändert durch G vom 6. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) (14. 5. 2024).
(1) 1 Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, Nutzungsdaten (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 TDDDG) erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht. 2 Die Erhebung gespeicherter (retrograder) Standortdaten ist nur unter den Voraussetzungen von § 100g Absatz 2 zulässig. 3 Im Übrigen ist die Erhebung von Standortdaten nur für künftig anfallende Nutzungsdaten oder in Echtzeit zulässig, soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.
Satz 1 geändert durch G vom 23. 6. 2021 (BGBl. I S. 1982) und G vom 6. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) (14. 5. 2024).
(2) 1 Soweit die Straftat nicht von Absatz 1 erfasst wird, dürfen Nutzungsdaten auch dann erhoben werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer mittels Telemedien eine der folgenden Straftaten begangen hat und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre:
- 1. aus dem StGB
- a) Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86a,
- b) Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91,
- c) Öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach § 111,
- d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 126, 131 und 140,
- e) Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen nach § 166,
- f) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte nach § 184b,
- g) Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung nach den §§ 185 bis 187 und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nach § 189,
- h) Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs nach den §§ 201a, 202a und 202c,
- i) Nachstellung nach § 238,
- j) Bedrohung nach § 241,
- k) Vorbereitung eines Computerbetruges nach § 263a Absatz 3,
- l) Datenveränderung und Computersabotage nach den §§ 303a und 303b Absatz 1,
- 2. aus dem UrhG Straftaten nach den §§ 106 bis 108b,
- 3. aus dem BDSG nach § 42.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 darf die Staatsanwaltschaft ausschließlich zur Identifikation des Nutzers Auskunft über die nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a TDDDG erhobenen Daten verlangen, wenn ihr der Inhalt der Nutzung des digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 DDG bereits bekannt ist.
Absatz 3 geändert durch G vom 23. 6. 2021 (BGBl. I S. 1982) und G vom 6. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) (14. 5. 2024).
(4) Die Erhebung von Nutzungsdaten nach Absatz 1 und 2 ist nur zulässig, wenn aufgrund von Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die betroffene Person den digitalen Dienst nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 DDG nutzt, den derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, geschäftsmäßig zur Nutzung bereithält oder zu dem er den Zugang zur Nutzung vermittelt.
Absatz 4 geändert durch G vom 6. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) (14. 5. 2024).
(5) Erfolgt die Erhebung von Nutzungsdaten oder Inhalten der Nutzung eines digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 DDG nicht bei einem Diensteanbieter, der geschäftsmäßig digitale Dienste zur Nutzung bereithält, bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschriften.
Absatz 5 geändert durch G vom 6. 5. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) (14. 5. 2024).
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