Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 106 StPO
§ 106 StPO, Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts
(1) 1 Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. 2 Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(2) 1 Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit zugezogenen Person ist in den Fällen des § 103 Absatz 1 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen. 2 Diese Vorschrift gilt nicht für die Inhaber der in § 104 Absatz 2 bezeichneten Räume.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten