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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 209a StPO
§ 209a StPO, Besondere funktionelle Zuständigkeiten
Im Sinne des § 4 Absatz 2, des § 209 sowie des § 210 Absatz 2 stehen
- 1. die besonderen Strafkammern nach § 74 Absatz 2 sowie den §§ 74a und 74c GVG für ihren Bezirk gegenüber den allgemeinen Strafkammern und untereinander in der in § 74e GVG bezeichneten Rangfolge und
- 2. die Jugendgerichte für die Entscheidung, ob Sachen
- vor die Jugendgerichte gehören, gegenüber den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gleicher Ordnung
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