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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14a AO
§ 14a AO, Personenvereinigungen
§ 14a eingefügt durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) (1. 1. 2024).
(1) Personenvereinigungen im Sinne dieses Gesetzes und der Steuergesetze sind Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks.
(2) Rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere
- 1. Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 BGB),
- 2. rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 BGB), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und
- 3. Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§ 9a WEG).
(3) Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen sind insbesondere
- 1. Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 BGB),
- 2. Gütergemeinschaften (§ 1415 BGB) und
- 3. Erbengemeinschaften (§ 2032 BGB).
(4) Auf nicht rechtsfähige Gesellschaften (§ 740 BGB) sind die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Absatz 1 Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
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