Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 84 ArbGG
§ 84 ArbGG, Beschluss
1 Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2 Der Beschluss ist schriftlich abzufassen. 3 § 60 ist entsprechend anzuwenden.
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