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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24 AufenthG
§ 24 AufenthG, Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz
(1) Einem Ausländer, dem aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
(2) Die Gewährung von vorübergehendem Schutz ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 vorliegen; die Aufenthaltserlaubnis ist zu versagen.
Absatz 2 geändert durch G vom 25. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) (31. 10. 2024).
(3) 1 Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden auf die Länder verteilt. 2 Die Länder können Kontingente für die Aufnahme zum vorübergehenden Schutz und die Verteilung vereinbaren. 3 Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. 4 Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel.
(4) 1 Die oberste Landesbehörde des Landes, in das der Ausländer nach Absatz 3 verteilt wurde, oder die von ihr bestimmte Stelle kann eine Zuweisungsentscheidung erlassen. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Verteilung innerhalb der Länder durch Rechtsverordnung zu regeln, sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen; § 50 Absatz 4 AsylG findet entsprechende Anwendung. 3 Ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung findet nicht statt. 4 Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 5 Die Zuweisungsentscheidung erlischt mit Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1.
Satz 1 neugefasst und Satz 5 angefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760).
(5) 1 Der Ausländer hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. 2 Er hat seine Wohnung und seinen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort zu nehmen, dem er nach den Absätzen 3 und 4 zugewiesen wurde.
(6) (weggefallen)
Absatz 6 gestrichen durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760).
(7) Der Ausländer wird über die mit dem vorübergehenden Schutz verbundenen Rechte und Pflichten schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache unterrichtet.
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