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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 559d BGB
§ 559d BGB, Pflichtverletzungen bei Ankündigung oder Durchführung einer baulichen Veränderung
1 Es wird vermutet, dass der Vermieter seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, wenn
- 1. mit der baulichen Veränderung nicht innerhalb von 12 Monaten nach deren angekündigtem Beginn oder, wenn Angaben hierzu nicht erfolgt sind, nach Zugang der Ankündigung der baulichen Veränderung begonnen wird,
- 2. in der Ankündigung nach § 555c Absatz 1 ein Betrag für die zu erwartende Mieterhöhung angegeben wird, durch den die monatliche Miete mindestens verdoppelt würde,
- 3. die bauliche Veränderung in einer Weise durchgeführt wird, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen, oder
- 4. die Arbeiten nach Beginn der baulichen Veränderung mehr als 12 Monate ruhen.
§ 559d eingefügt durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2648).
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