Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 650b BGB
§ 650b BGB, Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers
§ 650b eingefügt durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969).
(1) 1 Begehrt der Besteller
- 1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder
- 2. eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,
(2) 1 Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen. 2 Der Unternehmer ist verpflichtet, der Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. 3 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
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