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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 1777 BGB
§ 1777 BGB, Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger
§ 1777 neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).
(1) 1 Das Familiengericht überträgt auf Antrag des Vormunds oder der Pflegeperson einzelne Sorgeangelegenheiten oder eine bestimmte Art von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger, wenn
- 1. der Mündel seit längerer Zeit bei der Pflegeperson lebt oder bereits bei Begründung des Pflegeverhältnisses eine persönliche Bindung zwischen dem Mündel und der Pflegeperson besteht,
- 2. die Pflegeperson oder der Vormund dem Antrag des jeweils anderen auf Übertragung zustimmt und
- 3. die Übertragung dem Wohl des Mündels dient.
(2) Sorgeangelegenheiten, deren Regelung für den Mündel von erheblicher Bedeutung ist, werden der Pflegeperson nur zur gemeinsamen Wahrnehmung mit dem Vormund übertragen.
(3) 1 Den Antrag auf Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 kann auch der Mündel stellen, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat. 2 Für die Übertragung ist die Zustimmung des Vormunds und der Pflegeperson erforderlich.
(4) 1 § 1776 Absatz 2 gilt entsprechend. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Pflegschaft für Minderjährige entsprechend. 3 Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1776 kann die Pflegeperson nicht zum Pfleger bestellt werden.
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