Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 10a EStG
§ 10a EStG, Zusätzliche Altersvorsorge
(1) 1 In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 EUR als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für
- 1. Empfänger von inländischer Besoldung nach dem BBesG oder einem Landesbesoldungsgesetz,
- 2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 BeamtVG vorsieht,
- 3. die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 SGB VI versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 BeamtVG vorsieht,
- 4. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 SGB VI auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
- 5. Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
Nummer 1 geändert durch G vom 8. 4. 2010 (BGBl. I S. 386).
Nummer 2 geändert durch G vom 8. 4. 2010 (BGBl. I S. 386).
Nummer 5 geändert durch G vom 8. 4. 2010 (BGBl. I S. 386).
- 1. eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und
- 2. unmittelbar vor einer Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 SGB VI einer der im ersten Halbsatz, in Satz 1 oder in Satz 4 genannten begünstigten Personengruppen angehörten.
Satz 1 geändert durch G vom 8. 4. 2010 (BGBl. I S. 386), G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214), G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626) und G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (1. 1. 2024). Satz 3 neugefasst durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667).
Absatz 1a eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294), bisheriger Absatz 1a wurde Absatz 1b.
(1a) 1 Steuerpflichtige, die eine Kinderzulage für ein Kind beantragen oder auf den Ehegatten übertragen haben, das im Beitragsjahr sein 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten Kindergeld festgesetzt worden ist, stehen einem in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten gleich, wenn eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI nur aufgrund eines fehlenden oder noch nicht beschiedenen Antrags auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bislang nicht erfolgt ist. 2 Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige spätestens am Tag nach der Vollendung des 4. Lebensjahres des Kindes die Kindererziehungszeiten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt. 3 Werden die Kindererziehungszeiten vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anerkannt, entfällt rückwirkend die Förderberechtigung nach Satz 1. 4 Wurde das Kind am 1. 1. geboren, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet sein darf.
Satz 1 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (28. 3. 2024).
(1b) 1 Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI noch nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu beantragen. 2 Für Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1 Ist der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. 2 In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus. 3 Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.
Absatz 2a gestrichen durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626).
(3) 1 Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu. 2 Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen. 3 Der Höchstbetrag nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich in den Fällen des Satzes 2 um 60 EUR. 4 Dabei sind die von dem Ehegatten, der zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis gehört, geleisteten Altersvorsorgebeiträge vorrangig zu berücksichtigen, jedoch mindestens 60 EUR der von dem anderen Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge. 5 Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.
Sätze 3 und 4 eingefügt durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592), bisheriger Satz 3 wurde Satz 5.
(4) 1 Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 2 Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. 3 Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. 4 Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden. 5 Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b AO) sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI.
(5) 1 Nach Maßgabe des § 93c AO hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle auch unter Angabe der Vertragsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die Zulage- oder die Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI an die zentrale Stelle zu übermitteln. 2 § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. 3 § 72a Absatz 4 AO findet keine Anwendung. 4 Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft. 5 Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 SGB VI vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Sätze 1 und 2 neugefasst durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl. I S. 1626). Satz 3 gestrichen durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (1. 1. 2024), bisherige Sätze 4 bis 6 wurden Sätze 3 bis 5. Satz 3 eingefügt durch G vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1679). Satz 5 angefügt durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).
(6) 1 Für die Anwendung der Absätze 1 bis 5 stehen den in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten nach Absatz 1 Satz 1 die Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem gleich, wenn diese Pflichtmitgliedschaft
- 1. mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem inländischen Alterssicherungssystem nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 vergleichbar ist und
- 2. vor dem 1. 1. 2010 begründet wurde.
- 1. die aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem eine Leistung erhalten, die den in Absatz 1 Satz 4 genannten Leistungen vergleichbar ist,
- 2. die unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistung nach Satz 1 oder Absatz 1 Satz 1 oder 3 begünstigt waren und
- 3. die noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet haben.
Absatz 6 angefügt durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266). Satz 4 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
(7) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des § 10a und des Abschnitts XI in der für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Fassung anzuwenden.
Absatz 7 angefügt durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).
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