Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 19 EStG
§ 19 EStG
(1) 1 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
- 1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
- 1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). 2 Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. 3 Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. 4 Satz 3 gilt für bis zu 2 Betriebsveranstaltungen jährlich. 5 Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
- 2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 VersAusglG durchgeführten Teilung geleistet werden;
- 3. laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. 2 Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
- a) zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 VAG,
- b) zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen aufgrund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
- c) in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 VAG oder
- d) in Form von Sanierungsgeldern;
Buchstabe a neugefasst durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434) in Verb. mit G vom 2. 11. 2015 (BGBl. I S. 1834), geändert durch G vom 19. 12. 2018 (BGBl. I S. 2672).
Buchstabe c neugefasst durch G vom 1. 4. 2015 (BGBl. I S. 434) in Verb. mit G vom 2. 11. 2015 (BGBl. I S. 1834).
- Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
- a) seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
- b) des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
- 3 Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 2. Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt. 4 Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
Nummer 1a eingefügt durch G vom 22. 12. 2014 (BGBl. I S. 2417).
Nummer 3 geändert durch G vom 22. 12. 2014 (BGBl. I S. 2417).
(2) 1 Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. 2 Versorgungsbezüge sind
- 1. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
- a) aufgrund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
- b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- oder
- 2. in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Jahr des Versorgungsbeginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro | |
in % der Versorgungsbezüge | Höchstbetrag in Euro | ||
bis 2005 | 40,0 | 3 000 | 900 |
ab 2006 | 38,4 | 2 880 | 864 |
2007 | 36,8 | 2 760 | 828 |
2008 | 35,2 | 2 640 | 792 |
2009 | 33,6 | 2 520 | 756 |
2010 | 32,0 | 2 400 | 720 |
2011 | 30,4 | 2 280 | 684 |
2012 | 28,8 | 2 160 | 648 |
2013 | 27,2 | 2 040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1 920 | 576 |
2015 | 24,0 | 1 800 | 540 |
2016 | 22,4 | 1 680 | 504 |
2017 | 20,8 | 1 560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1 440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1 320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1 200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1 140 | 342 |
2022 | 14,4 | 1 080 | 324 |
2023 | 14,0 | 1 050 | 315 |
2024 | 13,6 | 1 020 | 306 |
2025 | 13,2 | 990 | 297 |
2026 | 12,8 | 960 | 288 |
2027 | 12,4 | 930 | 279 |
2028 | 12,0 | 900 | 270 |
2029 | 11,6 | 870 | 261 |
2030 | 11,2 | 840 | 252 |
2031 | 10,8 | 810 | 243 |
2032 | 10,4 | 780 | 234 |
2033 | 10,0 | 750 | 225 |
2034 | 9,6 | 720 | 216 |
2035 | 9,2 | 690 | 207 |
2036 | 8,8 | 660 | 198 |
2037 | 8,4 | 630 | 189 |
2038 | 8,0 | 600 | 180 |
2039 | 7,6 | 570 | 171 |
2040 | 7,2 | 540 | 162 |
2041 | 6,8 | 510 | 153 |
2042 | 6,4 | 480 | 144 |
2043 | 6,0 | 450 | 135 |
2044 | 5,6 | 420 | 126 |
2045 | 5,2 | 390 | 117 |
2046 | 4,8 | 360 | 108 |
2047 | 4,4 | 330 | 99 |
2048 | 4,0 | 300 | 90 |
2049 | 3,6 | 270 | 81 |
2050 | 3,2 | 240 | 72 |
2051 | 2,8 | 210 | 63 |
2052 | 2,4 | 180 | 54 |
2053 | 2,0 | 150 | 45 |
2054 | 1,6 | 120 | 36 |
2055 | 1,2 | 90 | 27 |
2056 | 0,8 | 60 | 18 |
2057 | 0,4 | 30 | 9 |
2058 | 0,0 | 0 | 0 |
- a) bei Versorgungsbeginn vor 2005
- das 12-fache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
- b) bei Versorgungsbeginn ab 2005
- das 12-fache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
Satz 3 neugefasst durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) (1. 1. 2023).
(3) 1 Die Energiepreispauschale nach dem VEPPGewG oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. 2 Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9. 3 Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen. 4 In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.
Absatz 3 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).
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