Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 32a EStG
§ 32a EStG, Einkommensteuertarif
(1) 1 Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2 Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2024 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- 1. bis 11 604 EUR (Grundfreibetrag):
- 0;
- 2. von 11 605 EUR bis 17 005 EUR:
- (922,98 · y + 1 400) · y;
- 3. von 17 006 EUR bis 66 760 EUR:
- (181,19 · z + 2 397) · z + 1 025,38;
- 4. von 66 761 EUR bis 277 825 EUR:
- 0,42 · x - 10 602,13;
- 5. von 277 826 EUR an:
- 0,45 · x - 18 936,88.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2230) (1. 1. 2024).
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das 2-fache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6) 1 Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen
- 1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
- 2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
Nummer 2 geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131).
Satz 2 geändert durch G vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131).
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