Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 82 EStG
§ 82 EStG, Altersvorsorgebeiträge
(1) 1 Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind im Rahmen des in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbetrags
- 1. Beiträge,
- 2. Tilgungsleistungen,
- 1. im Beitragsjahr des Wegzugs auch die nach dem Wegzug und
- 2. im Beitragsjahr des Wiedereinzugs auch die vor dem Wiedereinzug
Satz 1 geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768) und G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667). Satz 3 neugefasst durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768). Sätze 6 und 7 angefügt durch G vom 24. 6. 2013 (BGBl. I S. 1667). Satz 8 angefügt durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266).
(2) 1 Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch
- a) die aus dem individuell versteuerten Arbeitslohn des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung und
- b) Beiträge des Arbeitnehmers und des ausgeschiedenen Arbeitnehmers, die dieser im Fall der zunächst durch Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) finanzierten und nach § 3 Nummer 63 oder § 10a und diesem Abschnitt geförderten kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des § 1a Absatz 4, des § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und des § 22 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a BetrAVG selbst erbringt.
Buchstabe b geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338).
- 1.
- a) vereinbart ist, dass die zugesagten Altersversorgungsleistungen als monatliche Leistungen in Form einer lebenslangen Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung ab spätestens dem 85. Lebensjahr ausgezahlt werden und die Leistungen während der gesamten Auszahlungsphase gleich bleiben oder steigen; dabei können bis zu 12 Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst und bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden, und
- b) ein vereinbartes Kapitalwahlrecht nicht oder nicht außerhalb des letzten Jahres vor dem vertraglich vorgesehenen Beginn der Altersversorgungsleistung ausgeübt wurde, oder
- 2. bei einer reinen Beitragszusage nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a BetrAVG der Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung eine lebenslange Zahlung als Altersversorgungsleistung zu erbringen hat.
Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2338), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.
(3) Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören auch die Beitragsanteile, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit des Zulageberechtigten und zur Hinterbliebenenversorgung verwendet werden, wenn in der Leistungsphase die Auszahlung in Form einer Rente erfolgt.
(4) Nicht zu den Altersvorsorgebeiträgen zählen
- 1. Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen nach dem 5. VermBG in der jeweils geltenden Fassung darstellen,
- 2. prämienbegünstigte Aufwendungen nach dem WoPG i. d. F. der Bekanntmachung vom 30. 10. 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. 7. 2008 (BGBl. I S. 1509), in der jeweils geltenden Fassung,
- 3. Aufwendungen, die im Rahmen des § 10 als Sonderausgaben geltend gemacht werden,
- 4. Zahlungen nach § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 9 Nummer 2 oder
- 5. Übertragungen im Sinne des § 3 Nummer 55 bis 55c.
Nummer 1 geändert durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).
Nummer 3 geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592).
Nummer 4 geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592).
Nummer 5 angefügt durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl. I S. 2592).
(5) 1 Der Zulageberechtigte kann für ein abgelaufenes Beitragsjahr bis zum Beitragsjahr 2011 Altersvorsorgebeiträge auf einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag leisten, wenn
- 1. der Anbieter des Altersvorsorgevertrags davon Kenntnis erhält, in welcher Höhe und für welches Beitragsjahr die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen,
- 2. in dem Beitragsjahr, für das die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen, ein Altersvorsorgevertrag bestanden hat,
- 3. im fristgerechten Antrag auf Zulage für dieses Beitragsjahr eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 2 angegeben wurde, aber tatsächlich eine Zulageberechtigung nach § 79 Satz 1 vorliegt,
- 4. die Zahlung der Altersvorsorgebeiträge für abgelaufene Beitragsjahre bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Erteilung der Bescheinigung nach § 92, mit der zuletzt Ermittlungsergebnisse für dieses Beitragsjahr bescheinigt wurden, längstens jedoch bis zum Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrages erfolgt und
- 5. der Zulageberechtigte vom Anbieter in hervorgehobener Weise darüber informiert wurde oder dem Anbieter seine Kenntnis darüber versichert, dass die Leistungen aus diesen Altersvorsorgebeiträgen der vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 1 unterliegen.
Absatz 5 angefügt durch G vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266).
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