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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 197 FamFG
§ 197 FamFG, Beschluss über die Annahme als Kind
(1) 1 In einem Beschluss, durch den das Gericht die Annahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf welche gesetzlichen Vorschriften sich die Annahme gründet. 2 Wurde die Einwilligung eines Elternteils nach § 1747 Absatz 4 BGB nicht für erforderlich erachtet, ist dies ebenfalls in dem Beschluss anzugeben.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam.
(3) 1 Der Beschluss ist nicht anfechtbar. 2 Eine Abänderung oder Wiederaufnahme ist ausgeschlossen.
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