Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 222 FamFG
§ 222 FamFG, Durchführung der externen Teilung
(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 VersAusglG sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 5. 2021 (BGBl. I S. 1085).
(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Absatz 1 VersAusglG aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.
(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Absatz 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag fest.
(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 VersAusglG sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
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