Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 KHEntgG
§ 7 KHEntgG, Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen
(1) 1 Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet:
- 1. Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
- 2. Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9),
- 3. gesonderte Zusatzentgelte nach § 6 Absatz 2a,
- 4. Zu- und Abschläge nach § 17b Absatz 1a KHG und nach diesem Gesetz sowie nach § 33 Absatz 3 Satz 1 PflBG,
- 5. Entgelte für besondere Einrichtungen und für Leistungen, die noch nicht von den auf Bundesebene vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden (§ 6 Absatz 1),
- 6. Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht in die Entgeltkataloge nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 aufgenommen worden sind (§ 6 Absatz 2),
- 6a. tagesbezogene Pflegeentgelte zur Abzahlung des Pflegebudgets nach § 6a,
- 7. Pflegezuschlag nach § 8 Absatz 10.
Nummer 3 neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
Nummer 4 neugefasst durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), geändert durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2581).
Nummer 5 geändert durch G vom 17. 7. 2003 (BGBl. I S. 1461) und G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
Nummer 6a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Nummer 7 gestrichen durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229), bisherige Nummer 8 wurde Nummer 7.
Nummer 7 angefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl. I S. 2423), geändert durch G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229).
Satz 3 angefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534), geändert durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).
(2) 1 Die Höhe der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ermittelt:
- 1. Fallpauschalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1; die sich aus dem bundeseinheitlichen Entgeltkatalog ergebende Bewertungsrelation einschließlich der Regelungen zur Grenzverweildauer und zu Verlegungen (effektive Bewertungsrelation) wird mit dem Landesbasisfallwert multipliziert;
- 2. Zusatzentgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2; die bundeseinheitliche Entgelthöhe wird dem Entgeltkatalog entnommen;
- 3. Fallpauschalen, Zusatzentgelte und tagesbezogene Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5, 6 und 6a; die Entgelte sind in der nach den §§ 6 und 6a krankenhausindividuell vereinbarten Höhe abzurechnen;
- 4. Zu- und Abschläge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4; die Zu- und Abschläge werden krankenhausindividuell vereinbart.
Nummer 3 geändert durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
Absatz 2 angefügt durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534).
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