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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 KHEntgG
§ 14 KHEntgG, Genehmigung
(1) 1 Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten landesweit geltenden Basisfallwerts nach § 10, des Erlösbudgets nach § 4, der Entgelte nach § 6, des Pflegebudgets nach § 6a und der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. 2 Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. 3 Sie entscheidet über die Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwerts innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429). Satz 1 geändert durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl. I S. 534), G vom 17. 12. 2014 (BGBl. I S. 2222), G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394). Satz 3 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986) und G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).
(2) 1 Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. 2 Im Übrigen sind die für die Vertragsparteien bzgl. der Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. 3 Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten Genehmigung entgegenstehen.
(3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden.
(4) 1 Im Hinblick auf die Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwerts ist der Verwaltungsrechtsweg nur für die Vertragsparteien auf Landesebene gegeben. 2 Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Absatz 4 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3429). Satz 1 geändert durch G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).
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