Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 37 SGB VI
§ 37 SGB VI, Altersrente für schwerbehinderte Menschen
§ 37 neugefasst durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).
1 Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
- 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Absatz 2 SGB IX) anerkannt sind und
- 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Kontakt zur AOK Bayern
Persönlicher Ansprechpartner
E-Mail-Service
Bankdaten